So erfüllst Du die Auflagen der Kassensicherungsverordnung 2020 (DE)

Written by Jens B.

Last published at: September 12th, 2024

Seit dem 1. Januar 2020 gilt in Deutschland die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) mit neuen Auflagen für Dein Kassensystem. Ab dann musst Du die neuen technischen Richtlinien und neue Anforderungen bei der Kassenführung so schnell wie möglich erfüllen. Falls Du Dich nicht rechtzeitig kümmerst und Fristen verpasst, kann das als Steuerordnungswidrigkeit gewertet werden und Dich Geldbußen von bis zu 25.000 Euro kosten.

Um diese Fristen geht es

  1. Die erste und für Dich aktuell wichtigste Frist: Seit dem 01.01.2020 gilt die Belegausgabepflicht. Für jede Bestellung muss ein Kassenbeleg erstellt und dem Gast angeboten werden. Du kannst den Beleg ausdrucken oder digital erstellen.
  2. Deine Kasse muss außerdem mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Die Online-TSE aktivierst Du direkt über MY orderbird.
  3. Der Gesetzgeber verlangt von Dir zudem, die Kasse zu registrieren (Mitteilungspflicht für die TSE in Deutschland). Hier hat der Gesetzgeber die Meldefrist noch aufgeschoben. Sobald es Neuigkeiten gibt, werden wir Dich per E-Mail rechtzeitig informieren.

Deine nächsten Schritte

  1. Stelle sicher, dass die Angaben zu Deinem Betrieb aktuell sind und Du Deinen Kunden einen Beleg anbietest. Wie Du das richtig einstellst, erfährst Du hier: Was bedeutet die Belegausgabepflicht für mich? (DE) 
  2. Installiere die neueste orderbird App Version (mind. version 7) auf allen Deinen Apple-Geräten und aktiviere die Online-TSE über MY orderbird. Eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung findest Du hier: Wie richte ich meine Online-TSE ein?

Wurde die Schonfrist (Nichtbeanstandungsregelung) nicht verlängert?

Die kurze Antwort: Die Fristverlängerung gilt leider nicht für orderbird-Kund_Innen.

Im Juli 2020 haben fast alle Bundesländer eine Fristverlängerung bis März 2021 gewährt. Die Erlasse sind zwar von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, eines haben sie jedoch alle gemeinsam: Sofern Kassenherstellende eine bereits funktionierende TSE Lösung anbieten können, gilt die Fristverlängerung nicht. Da orderbird seit Anfang 2020 eine funktionierende TSE liefern kann, können sich orderbird Kund_Innen nicht auf eine Schonfrist berufen. 

Für orderbird Kund_Innen ist die Schonfrist somit bereits am 30. September 2020 abgelaufen. Da es in der Verantwortung des Kassenbetreibers liegt, sich um die Umsetzung der KassenSichV-Auflagen zu kümmern, empfehlen wir Dir, dass Du die TSE umgehend aktivierst.

Falls Du die verschiedenen Erlasse der Bundesländer im Detail nachlesen möchtest, findest Du eine Übersicht hier: Länderinformationen zum Download